Gültig seit 23.12.1998
§ 1
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1900 Sickte e.V.. Er hat seinen Sitz in Sickte. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfenbüttel eingetragen.
§ 2
a) Zweck des Vereins ist es, Leibesübungen zu treiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er bestrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
b) Der TSV 1900 Sickte ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
" Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
§ 3
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und regelt im Einklang mit dieser Satzung und den Satzungen der Fachverbände seine Angelegenheit selbständig.
§ 4
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
§ 5
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die ausschließlich Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse, der Mitgliederversammlung regelt.
§ 6
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich durch ihre Unterschrift zur Beachtung dieser Satzung bekennt. Ist die Mitgliedschaft gemäß § 8 c erloschen, kann sie erst nach Begleichung der Beitragsrückstände erneut erworben werden. Wurde ein Mitglied gemäß § 9 a oder § 9 b vom Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen, kann es frühestens nach vier Jahren eine Wiederaufnahme beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Ehrenrat. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
§ 7
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der monatlichen Beitragsleistung befreit.
§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt grundsätzlich aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. In Einzelfällen, z.B. bei Ortswechsel, kann der Vorstand auf Antrag über ein Ende der Mitgliedschaft zum 30. Juni des jeweiligen Jahres befinden.
b) Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates mit Ende des Monats, in dem der Beschluss zugestellt worden ist.
c) Nichtzahlung eines rückständigen Jahresbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung in vierwöchigen Abständen mit Ende des Monats, in dem die letzte Zahlungsaufforderung zugestellt worden ist.
d) Tod.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9
Die Ausschließung eines Mitglieds ( § 8 b ) kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreibens nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg vor einem ordentlichen Gericht zulässig.
§ 10
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
d) vom Verein Versicherungsschutz im Rahmen der Absicherung des Landes-Sportbund gegen Sport-Unfälle zu verlangen.
§ 11
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des LSB Niedersachsen, dem letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die festgelegten Beiträge zu entrichten. Der Aufnahmebeitrag, der Mitgliedsbeitrag sowie alle Umlagen für alle Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, die nur für bestimmte Sportarten gelten, setzt der Vorstand nach Absprache mit der entsprechenden Abteilung fest. Ist keine Einigung zu erreichen, entscheidet der erweiterte Vorstand. Sämtliche Beiträge sind mindestens quartalsweise in voraus zu entrichten, Abteilungsbeiträge sind im Falle des Ausscheidens aus einer Abteilung mindestens für ein halbes Jahr, nach den 30.06. eines Jahres für ein ganzes Jahr zu entrichten. Sämtliche Beiträge und Gebühren sind Bringschulden; für Mahnungen werden Mahngebühren, für einzuholende Beiträge Inkasso-Gebühren erhoben. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand den Beitrag in Ausnahmefällen stunden, ermäßigen oder erlassen. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, werden mit dem vollen Beitrag belegt. Personen, die nach dem 18. Lebensjahr in der Ausbildung sind, ihren Grundwehrdienst oder Ersatzdienst ableisten oder studieren, haben dies zu belegen, um einen reduzierten Beitrag entrichten zu können. Ansonsten muß der volle Beitrag entrichtet werden.
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken.
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereines oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem in Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
§ 12
Organe des Vereins sind:
die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Ehrenrat.
§ 13
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.
Die Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang und durch Bekanntmachung der Tagesordnung mit einer Einberufungszeit von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 50 stimmberechtigte Mitglieder das beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §§ 21 und 22.
§ 14
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Bestätigung der Abteilungsleiter,
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
d) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f ) Festlegung der Beiträge,
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags unter Beschlußfassung über die Verwendung der aufgebrachten
Finanzmittel.
§ 15
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Bericht des Vorstandes,
c) Rechenschaftsberichte der Kassenprüfer,
d) Beschlußfassung über die Entlastung.
§ 16
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Jugendleiter,
der Frauenwartin,
dem Werbe- und Pressewart.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende.
§ 17
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereines nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderungen von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Vereinsmitglieder zu besetzen.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
- Der 2. Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des 1. Vorsitzenden einschließlich der Vertretung nach innen und außen, wenn dieser verhindert ist oder Aufgaben an ihn delegiert.
- Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Vereinskassengeschäfte, die Einziehung der Beiträge und für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens. Er sorgt für die ordnungsgemäße Führung der Mitgliederliste.
- Der Schriftführer fertigt in den Versammlungen die Protokolle an, die er unterzeichnet.Er erledigt den Schriftverkehr des Vereins, der nicht zum Aufgabenbereich anderer Vorstandsmitglieder gehört.
- Der Jugendleiter hat innerhalb des Vorstandes die besonderen Belange sämtlicher Jugendlicher des Vereines wahrzunehmen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.
- Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die besonderen Belange der weiblichen Mitglieder des Vereins wahrzunehmen.
- Der Werbe- und Pressewart hat alle mit der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zusammenhängende Arbeiten zu erledigen.
§ 18
Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die sich ihren Obmann wählen. Seine Mitglieder dürfen kein Vorstandsamt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19
Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds oder des Vorstandes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
e) Ausschluß aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Möglichkeit zur Anrufung der örtlich zuständigen Gerichte.
§ 20
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer ( Wiederwahl ist zulässig ) haben gemeinschaftlich unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen ist.
Zur Jahreshauptversammlung ( Jahresabschluß ) ist eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 21
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit, so ist mit gleicher Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Der Ehrenrat ist nur in seiner Gesamtheit beschlußfähig.
Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wobei Stimmenthaltungen nicht zählen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben, es sei denn, mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
§ 22
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich unter der Voraussetzung, dass mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 14 Tage später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 23
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.